CDU Kreisverband Soest

Welchen Stellenwert misst die Landesregierung dem Bau der B 55 im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Luftreinhalteplans in der Stadt Erwitte bei?

Werner Lohn fragt die Landesregierung

Am 1. Dezember 2010 fand in der Stadt Erwitte die erste Projektgruppensitzung zur Aufstellung des Luftreinhalteplans Erwitte statt.
Nach § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz muss dann ein Luftreinhalteplan aufgestellt werden, wenn die Grenzwerte einschließlich von Toleranzkorridoren überschritten worden sind. Das ist in Erwitte der Fall.
Bei der ersten Projektgruppensitzung betonten Vertreter des LANUV und der Bezirksregierung, dass die gemessenen Überschreitungen auf den Durchgangsverkehr mit überproportionalem LKW-Anteil und nicht auf die stationären Anlagen der Erwitter Industrie zurückzuführen sind.
Verkehrslenkende Maßnahmen sind daher das maßgebliche Instrument, um die Grenzwerte einzuhalten.
Werner LohnWerner Lohn
Seit über 30 Jahren wird in der Stadt Erwitte für eine westliche Umgehung der B55 gekämpft. Diese Straße ist eine der 3 wesentlichen Verkehrsadern aus dem Sauerland zur Autobahn 44 und weiter zur Autobahn 2 von Dortmund nach Hannover und Berlin. Die Vertreter einer örtlichen Bürgerinitiative machen vor allem Vorschriften der Natura 2000-Richtlinien und der entsprechenden Überleitungen in nationales Recht geltend und blockieren dadurch den dringend gebotenen Bau dieser Umgehungsstraße.
Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie und inzwischen 4 Tochterrichtlinien sind bereits in deutsches Recht umgesetzt worden. Sie dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor Beeinträchtigungen. Die Natura 2000-Richtlinien dienen dem Arten- und Gebietsschutz. Die Europäische Kommission hat wiederholt ausdrücklich betont, dass es eine Kohärenz ihrer Richtlinien gibt. Demnach kann die eine Rechtsnorm die andere nicht aushebeln, sondern ihre Interpretation und Anwendung sind in einer Balance zu halten.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Welche Konsequenzen sieht die Landesregierung für das Planverfahren der B55n im Zusammenhang mit der notwendigen Aufstellung eines Luftreinhalteplans für die Stadt Erwitte?
2. Wie bewertet die Landesregierung den Zusammenhang von Planfeststellungsverfahren für die B 55n und einer Berücksichtigung der inhaltlichen Vorgaben der Natura 2000 Richtlinie?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass aufgrund der zwingenden Notwendigkeit eines Luftreinhalteplans in Erwitte eine Nichtrealisierung der B55n für die Menschen dieser Stadt die schlechteste aller vorstellbaren Varianten wäre?
4. Hält es die Landesregierung für erforderlich, auf der Ebene der Umweltministerkonferenz die Problematik bisher widerstreitender Interessen aus der Luftqualitätsrichtlinie sowie aus den Natura 2000 Richtlinien im Interesse des Schutzgutes „Mensch“ zu lösen?